Satzung…

Satzung des Vereins Revolte e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Revolte e.V.“.

2.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

3.   Sitz des Vereins ist Berlin.

4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung von Livemusik.
  • Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Betreiben einer Bar als Projekt- und Veranstaltungsort und kulturelle Begegnungsstätte für Kunstschaffende.
    • Organisation und Durchführung von Konzerten, Festivals und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen.
    • Förderung und Unterstützung junger Kunstschaffender und Bands durch Auftrittsmöglichkeiten.
    • Förderung der Kunst und Kultur von Frauen, Männer sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans*, inter* und queeren Künstler*innen.
    • Durchführung von Workshops und Seminaren im Bereich Musik und Kultur.
    • Unterstützung von Projekten, die der Vernetzung von Kunstschaffenden und der Öffentlichkeit dienen.
    • Die Unterstützung von Nachwuchskünstler*innen durch Auftrittsmöglichkeiten.
    • Die Förderung von musikalischer Vielfalt und interkulturellem Austausch durch musikalische Veranstaltungen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  • Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2.   Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats zulässig.

5.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandelt oder mit Beiträgen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

6.   Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat eine aufschiebende Wirkung.

7.   Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§4 Beiträge

1.   Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 10€ pro Monat, welcher monatlich, quartalsweise oder jährlich zu entrichten ist.

2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei, maximal aus sieben Personen. Wie viele Personen dieses Organs in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.  Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

4.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

5.   Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§7 Zuständigkeit des Vorstandes

1.   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b. Einberufung der Mitgliederversammlung.

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung.

e. Erstellung des Jahreshaushaltplanes und des Jahresberichtes.

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§8 Beschlussfassung des Vorstandes 

1.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2.   Vorstandssitzungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter*in ist der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

3.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleitenden.

4.   Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll dient Beweiszwecken und wird allen Mitgliedern des Vorstandes zur Verfügung gestellt.

5.   In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

§9 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen.

b. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

c. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

d. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.

e. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes.

h. Entlastung des Vorstandes.

2.   Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

3.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleitenden und der/dem Protokollführenden unterzeichnet wird und den Mitgliedern mitgeteilt wird. 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch an die zuletzt bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse.

2.   Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.

2.   Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet.

3.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

4.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. 

§12 Kassenführung

1.   Der/die Kassenwart*in führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt eine Jahresrechnung.

2.   Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfer*innen geprüft und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§13 Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.   Die Liquidator*innen sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, es sei denn, die Versammlung beschließt etwas anderes.

3.   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.11.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Vereins in Kraft.

Berlin, den 08.11.2024

_____________________________ __________________________ Andreas Hunzinger, Erster Vorsitzender Michael Seel, Zweiter Vorsitzender

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Michael Hanschke, Kassenwart Jana Hanschke, Schriftführerin

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Ulrich Ballon, Beisitzer Jonas Goralik, Beisitzer

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Hendrick Hellige